BAG Urteil v. - 4 AZR 48/19

Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten - etwa den Betriebsparteien - zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben.

Gesetze: § 1 TVG, § 2 Abs 1 TVG, § 2 Abs 2 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Würzburg Az: 2 Ca 1220/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 7 Sa 256/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung aus einem „Tarifsozialplan“.

2Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), war seit dem bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt.

3Am wurde zwischen der A AG „zugleich auch in Vollmacht und Wirkung für“ im Einzelnen aufgeführte Konzernunternehmen, darunter die Beklagte, und der IG Metall ein „Tarifsozialplan“ (TV SP) vereinbart. Dort heißt es in Abschnitt A. „Hintergrund, Zielsetzung“ ua.:

4Unter Abschnitt B. TV SP ist der Geltungsbereich geregelt, die weiteren Abschnitte C. und D. sehen Regelungen zu „Milderung bzw. Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile“ sowie „weitere Vereinbarungen“ vor, Abschnitt E. regelt „Schluss- und Übergangsregelungen“.

5Nach C.5. TV SP erhält „jeder Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder sonst arbeitgeberseitig veranlasst endet, … eine Sozialplanabfindung“ nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. C.5.4.3. TV SP sieht vor, dass Beschäftigte, die „auf massgebliche Vermittlung von A innerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden bei A eine neue Stelle ausserhalb A antreten“, zunächst eine gegenüber den allgemeinen Regelungen um 40 % gekürzte Abfindung sowie - unter näher bezeichneten Umständen - ggf. eine zweite Abfindungsrate beanspruchen können. Unter E.1. („Inkrafttreten; Geltungsbereich“) TV SP heißt es ua.:

6E.2. TV SP regelt die „Konkurrenz zu anderen Regelungen“, ua. welche Sozialpläne „mit Ablauf des “ außer Kraft treten sollen sowie für welche anderen Sozialpläne Betriebsräten ein besonderes Kündigungsrecht eingeräumt und anschließend der „Beitritt zu diesem Tarifsozialplan“ ermöglicht wird. Unterzeichnet wurde der TV SP von der A AG - zugleich handelnd für „deren Beteiligungsgesellschaften“ - und der IG Metall. Weiterhin unterschrieb der Konzernbetriebsrat den TV SP „zugleich handelnd namens und in Vollmacht der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der vorgenannten A-Gesellschaften an den einzelnen Standorten“.

7Ebenfalls am vereinbarte die A AG, „zugleich handelnd für die zum deutschen A-Konzern gehörenden A-Gesellschaften und Beteiligungsgesellschaften in Deutschland mit deren Betrieben“, mit dem Konzernbetriebsrat, dieser „zugleich handelnd für die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte“, einen „Rahmeninteressenausgleich 2016+“ (IA 2016). Dort heißt es auszugsweise:

8In einer Vereinbarung vom 21. Juli/ („authentische Interpretation“) heißt es auszugsweise:

9Am vereinbarten die „Tarif- und Konzernbetriebsparteien“ folgende

10Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat schlossen am anlässlich des Verkaufs des Betriebsteils „Cables“ an die W T M GmbH, die nunmehr unter dem Namen s GmbH firmiert, einen Interessenausgleich ab. Am ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf diese über.

11Mit Schreiben vom machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine - um 40 % gekürzte - Sozialplanabfindung iHv. 124.448,39 Euro geltend. Er hat die Auffassung vertreten, der Abfindungsanspruch ergebe sich aus C.5.4.3. TV SP iVm. der Vereinbarung vom 21. Juli/. Die Protokollnotiz, die für Betriebsübergänge iSd. Nr. 2 Buchst. b aa eine Abfindung auf Grundlage von C.5.4.3. TV SP ausschließe, sei unwirksam. Die bei der IG Metall gebildete Tarifkommission habe ihrem Abschluss nicht zugestimmt. Abgesehen davon sei die Einschränkung des Abfindungsanspruchs auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Rahmen des „White Collar Productivity Program“ (WCP-Programm) auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, rechtswidrig. Die Regelung sei zum einen unbestimmt, zum anderen liege kein sachlicher Differenzierungsgrund vor.

12Der Kläger hat zuletzt beantragt,

13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Protokollnotiz sei wirksam zustande gekommen. Die Differenzierung im Rahmen der Protokollnotiz sei auch gerechtfertigt. Grund für die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter sei gewesen, dass die Betriebsübergänge im Rahmen des WCP-Programms in der Regel auf Dienstleistungsunternehmen erfolgen würden, für die die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie nicht maßgebend seien.

14Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

15Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

16I. Der Kläger hat kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung in der geltend gemachten Höhe nach C.5.4.3. TV SP iVm. der Vereinbarung vom 21. Juli/. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, der Anspruch ergebe sich nicht unmittelbar aus der ursprünglichen Fassung von C.5.4.3. TV SP. Nach Nr. 9 der Vereinbarung vom 21. Juli/ findet C.5.4.3. TV SP aber auch auf Beschäftigte Anwendung, die - wie der Kläger - im Rahmen eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs auf einen Erwerber außerhalb des A-Konzerns übergehen. Nr. 2 der Protokollnotiz vom ist unwirksam.

171. Die Abfindungsregelungen in Abschnitt C. TV SP, auf die der Kläger seinen Abfindungsanspruch stützt, sind wirksam. Es handelt sich um tarifliche Inhaltsnormen. Der TV SP verstößt insoweit nicht gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Die Normurheberschaft ist für die einzelnen Arbeitnehmer eindeutig. Das ergibt die Auslegung des TV SP.

18a) Normative Regelungen, durch die der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll, müssen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit im Sinne einer Eindeutigkeit der Normurheberschaft genügen. Dies folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die in den Schriftformgeboten insbesondere des § 1 Abs. 2 TVG und des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben ( - Rn. 18 ff., BAGE 126, 251). Werden Vereinbarungen nur von den Tarifvertragsparteien oder nur von den Betriebsparteien unterzeichnet, entstehen regelmäßig keine Unklarheiten, wer die Vereinbarung getroffen hat und um welche Rechtsquelle es sich folglich handelt. Zuordnungsprobleme entstehen jedoch, wenn Vereinbarungen auch von Personen oder Stellen unterzeichnet werden, deren Regelungskompetenz sich nicht auf sämtliche Regelungsgegenstände erstreckt oder wenn unklar bleibt, wer für welche Regelungsbestandteile der Normurheber ist. Allerdings ist eine von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat unterzeichnete Vereinbarung nicht bereits wegen der gemeinsamen Unterzeichnung unwirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Vereinbarung insgesamt ohne Weiteres als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung qualifizieren lässt. In einem solchen Fall erweist sich die Mitunterzeichnung durch eine hierfür unzuständige Person oder Stelle als unschädlich (vgl.  - Rn. 23 f. mwN, aaO; zum Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen sh. - 1 AZR 717/15 - Rn. 39 ff. mwN, BAGE 160, 237).

19b) Nach diesen Maßstäben genügen die Abfindungsregelungen des TV SP dem Gebot der Rechtsquellenklarheit.

20aa) Bei den Abschnitten A. bis E.1. TV SP handelt es sich um einen Tarifvertrag (zu den Maßstäben der Auslegung etwa  - Rn. 24 mwN, BAGE 141, 288). Die Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG wahrt, ist ausweislich des Rubrums des TV SP auf der einen Seite von der A AG und mehreren Unternehmen des A-Konzerns, vertreten durch das herrschende Unternehmen (zu den Anforderungen  - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 132, 268) sowie auf der anderen Seite von der IG Metall geschlossen worden. Es handelt sich um tariffähige Parteien iSv. § 2 Abs. 1 TVG. Sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 4 des Abschnitts A. TV SP (sh. Rn. 3) werden die „Tarifparteien“ als vertragschließende Parteien benannt. Soweit in Abs. 3 von den „Vertragsparteien“ die Rede ist, hat das an dieser Stelle erkennbar nur sprachliche Gründe. Die Abfindungsregelungen des Abschnitts C. TV SP enthalten schließlich typische Inhaltsnormen eines Tarifvertrags iSd. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG, die tarifliche Rechte und Pflichten mit sozialplanähnlichem Inhalt begründen sollen.

21bb) Der in E.1. TV SP (sh. Rn. 5) vereinbarte „Beitritt“ der „Konzernbetriebsparteien“ zu der tarifvertraglichen Vereinbarung führt nicht zu einer Unklarheit hinsichtlich des Normgebers der Abfindungsregelungen. Die Tarifvertragsparteien und die „Konzernbetriebsparteien“ haben mit den Abschnitten A. bis E.1. TV SP zwei eigenständige, inhaltlich gleichlautende Regelungskomplexe für zwei unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern vereinbart. In der Folge ist für den einzelnen, davon erfassten Arbeitnehmer der jeweilige für ihn agierende Normgeber insoweit klar erkennbar.

22(1) Für Tarifverträge und Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art gelten wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) die gleichen Auslegungsmaßstäbe. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., für Betriebsvereinbarungen  - Rn. 16 mwN; für Tarifverträge - 4 AZR 197/09 - Rn. 24 mwN). Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen ( - Rn. 16).

23(2) Der in E.1. TV SP erklärte Beitritt der „Konzernbetriebsparteien“ betrifft danach lediglich die „ausser Tarif“ beschäftigten Arbeitnehmer, die nach Maßgabe von E.1. Abs. 3 Satz 1 TV SP vom personellen Geltungsbereich der tariflichen Bestimmungen des TV SP ausgenommen sind.

24(a) Der Begriff des „Beitritts“ ist nicht im allgemeinen vertragsrechtlichen Sinne als der Eintritt in ein bestehendes Rechtsgeschäft als weiterer Vertragspartner (vgl. nur Creifelds Rechtswörterbuch 23. Aufl. Stichwort „Vertragsübernahme“) zu verstehen. Konzern-, Gesamt- und (Einzel-)Betriebsräte besitzen nicht die rechtliche Kompetenz, einem Tarifvertrag beizutreten, so dass ein (Vertrags-)„Beitritt“ zu einem solchen ohne Rechtsfolge bliebe. Sie haben nur die Möglichkeit, betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen, insbesondere Betriebsvereinbarungen (§§ 77, 88 BetrVG), abzuschließen. Der Abschluss von Tarifverträgen ist hingegen den Gewerkschaften, einzelnen Arbeitgebern und Vereinigungen von Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 TVG) sowie Spitzenorganisationen (§ 2 Abs. 2 TVG) vorbehalten. Mit dem „Beitritt“ nach E.1. Abs. 3 TV SP wollten die Konzernbetriebsparteien vielmehr erkennbar Sozialplanregelungen mit Wirkung auch für solche Arbeitnehmer vereinbaren, für die der Tarifvertrag nach dem in E.1. Abs. 3 TV SP näher bestimmten persönlichen Geltungsbereich keine Regelungen trifft. Es sollten für diese Gruppe von Arbeitnehmern inhaltsgleiche betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen auf den verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Ebenen (Betrieb, Unternehmen, Konzern) geschlossen werden. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von E.1. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TV SP. Da eine bestimmte Gruppe außertariflich Beschäftigter nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt, sind die Konzernbetriebsparteien der Vereinbarung „daher“ beigetreten. Der Zusammenhang der Beitrittserklärung mit der vorangegangenen Erläuterung wird ferner dadurch deutlich, dass beide Halbsätze lediglich durch ein Semikolon voneinander getrennt sind. Für ein solches Verständnis sprechen schließlich auch Sinn und Zweck des Beitritts. Dieser sollte gewährleisten, dass auch den „ausser Tarif Beschäftigten“ Ansprüche entsprechend dem TV SP - allerdings auf Grundlage eines Sozialplans - zustehen. Dabei sind die Konzernbetriebsparteien wohl davon ausgegangen, allen übrigen Arbeitnehmern würden unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit schon wegen der Vereinbarung der tariflichen Bestimmungen als „Betriebsnormen“ in E.1. Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 TV SP aufgrund von § 3 Abs. 2 TVG Ansprüche nach dem TV SP zustehen.

25(b) Für die Wahrung des Gebots der Rechtsquellenklarheit hinsichtlich der tariflichen Abfindungsregelungen ist es ohne Bedeutung, ob die daneben bestehende Vereinbarung der Konzernbetriebsparteien wirksam ist. Deshalb kann dahinstehen, ob unter dem Begriff der „Konzernbetriebsparteien“ iSd. „Beitrittsvereinbarung“ der Konzernbetriebsrat und das herrschende Unternehmen einerseits sowie die einzelnen im Rubrum genannten Unternehmen einschließlich der jeweiligen bestehenden Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte andererseits zu verstehen sind. Weiterhin muss der Senat nicht darüber befinden, ob eine etwaige mehrseitige Sozialplanvereinbarung, die eine Konzernobergesellschaft mit dem Konzernbetriebsrat trifft, beide Parteien dabei aber zugleich für einzelne benannte Konzernunternehmen bzw. für die jeweiligen Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte handeln - ggf. nach Auslegung - dem Gebot der Rechtsquellenklarheit auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene genügt (vgl. dazu nur  - Rn. 40 mwN, BAGE 160, 237). Selbst wenn die betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen für den genannten Beschäftigtenkreis diesem Gebot widersprechen sollten, blieben die Abfindungsregelungen des TV SP, auf die sich der Kläger stützt, davon unberührt.

26cc) Eine Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen in den Abschnitten A. bis E.1. TV SP folgt auch nicht aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Bestimmungen unter E.2. TV SP, die sich mit der „Konkurrenz“ zu bestehenden und künftigen Sozialplänen befassen (sh. Rn. 6). Dabei kann dahinstehen, ob einzelne dieser Regelungen nur tarifvertraglicher oder ausschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Natur sind und deshalb einem bestimmten Normgeber zugeordnet werden können. Andernfalls könnte zwar ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit vorliegen, weil sich für die Normadressaten aus der Vereinbarung selbst nicht ergeben würde, um welche Rechtsquelle es sich bei den jeweiligen Regelungskomplexen handelt. Deshalb könnten die Schluss- und Übergangsregelungen in E.2. TV SP ganz oder teilweise unwirksam sein (dazu  - Rn. 23 f., BAGE 126, 251). Die Tarifnormen sozialplanähnlichen Inhalts der Abschnitte A. bis E.1. TV SP blieben davon aber unberührt. Aus dem gleichen Grund muss der Senat nicht darüber befinden, ob - falls es sich ganz oder teilweise ausschließlich oder jedenfalls auch um tarifliche Bestimmungen handeln sollte - den Tarifvertragsparteien für die in diesem Abschnitt erfolgten Abreden jeweils eine Regelungsbefugnis zukommt oder ob solche Vereinbarungen nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht - zumindest teilweise - den betreffenden Betriebsparteien vorbehalten sind.

27(1) § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Maßgebend ist vielmehr, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält. Eine Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrags kann bei Nichtigkeit einzelner Tarifbestimmungen nur ausnahmsweise angenommen werden ( - Rn. 27; - 4 AZR 996/06 - Rn. 21, BAGE 125, 169).

28(2) Danach wirkt sich eine mögliche Unwirksamkeit der Regelungen in E.2. TV SP nicht auf die Normen der übrigen vorstehenden Abschnitte aus. Diese sind sowohl systematisch als auch inhaltlich von den die Konkurrenz zu bestehenden und künftigen Sozialplänen betreffenden Schluss- und Übergangsregelungen abgegrenzt und enthalten auch ohne die Bestimmungen in Abschnitt E.2. TV SP eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung zur „Milderung bzw. Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile“ (Abschnitt C. TV SP). Etwaige Anspruchskonkurrenzen zwischen dem TV SP und bereits bestehenden oder zukünftigen betrieblichen Regelungen sind ggf. im Wege der Auslegung und im Übrigen in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu lösen.

292. Die Abfindungsregelung in C.5.4.3. TV SP wurde durch die Vereinbarung vom 21. Juli/ - „authentische Interpretation“ - (sh. Rn. 8) auch auf die vorliegende Fallgestaltung - einen Betriebsübergang auf ein Unternehmen außerhalb des A-Konzerns - erstreckt. Bei der Regelung in Nr. 9 der „authentischen Interpretation“ handelt es sich um eine - wirksame - tarifvertragliche Inhaltsnorm.

30a) Die in der „authentischen Interpretation“ zu C.5.4.3. TV SP zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Regelung hat tarifvertraglichen Normcharakter.

31aa) Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Rechtsnormcharakter hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (zur Protokollnotiz  - Rn. 17 mwN; zur authentischen Interpretation vgl. - 1 ABR 44/89 - zu V a der Gründe mwN; - 4 AZR 292/83 -). Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. zu einer Protokollnotiz  - Rn. 27).

32bb) Danach handelt es sich bei der unter Nr. 9 der „authentischen Interpretation“ zu C.5.4.3. TV SP (sh. Rn. 8) getroffenen Vereinbarung um eine Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Sie genügt dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. In inhaltlicher Hinsicht soll sie den Anwendungsbereich des in C.5.4.3. TV SP geregelten Abfindungsanspruchs nicht nur erläutern oder klarstellen, sondern diesen über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus auch auf die Fälle des Betriebsübergangs erstrecken. Auch nach dem Wortlaut der „authentischen Interpretation“ gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass sie nicht nur bisherige Inhalte „klarstellen“, sondern auch weitere „vereinbaren“ wollen. Das gilt trotz der Zwischenüberschrift „zum Sozialplan vom “, unter der sich die Vereinbarung Nr. 9 zu C.5.4.3. TV SP befindet, nicht nur für etwaige betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, die die „Konzernbetriebsparteien“ vereinbart haben (dazu Rn. 24), sondern auch für die Inhaltsnormen des zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen TV SP. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

33b) Die in der Vereinbarung „zum Sozialplan vom “ getroffenen Regelungen sind gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit (dazu bereits Rn. 18) unwirksam. Die Vereinbarung ist zwar - ebenso wie der TV SP - sowohl von den gleichen Tarifvertragsparteien als auch vom Konzernbetriebsrat „zugleich handelnd namens und in Vollmacht der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der vorgenannten A-Gesellschaften an den einzelnen Standorten“ unterzeichnet worden. Die inhaltlichen Regelungen, die dort zum Abschnitt C. („Milderung bzw. Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile“) vereinbart sind, betreffen - ebenso wie bei dem TV SP - zwei unterschiedliche persönliche Arbeitnehmergruppen. Der Normurheber ist jedenfalls hinsichtlich der tariflichen Abfindungsregelungen eindeutig. Insoweit kann auf die Erwägungen für den TV SP verwiesen werden (sh. Rn. 21 ff.).

343. Dem tariflichen Anspruch des Klägers aus C.5.4.3. TV SP iVm. Nr. 9 der Vereinbarung vom 21. Juli/ steht die Protokollnotiz vom (sh. Rn. 9), die ebenfalls tarifvertraglichen Normcharakter hat (vgl. dazu  - Rn. 17 mwN), nicht entgegen.

35a) Bei Nr. 2 der Protokollnotiz handelt es sich um eine Inhaltsnorm, durch die der Anwendungsbereich des TV SP durch die Tarifvertragsparteien geändert werden soll. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Die Bezeichnung als „Protokollnotiz“ steht dem nicht entgegen (vgl. dazu  - Rn. 27 mwN; zu den Maßstäben sh. auch Rn. 31). Dass sowohl die Tarifvertragsparteien als auch die „Konzernbetriebsparteien“ die Protokollnotiz vereinbart haben, führt aus den zum TV SP genannten Gründen (sh. Rn. 21 ff.) nicht schon aufgrund des Gebots der Rechtsquellenklarheit zu deren Unwirksamkeit.

36b) Die Tarifvertragsparteien durften in Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von C.5.4.3. TV SP - „Massnahmen, die im Rahmen von WCP … erfolgen“ - grundsätzlich auf ein externes Regelwerk wie den IA 2016 verweisen. Der Senat muss in diesem Zusammenhang nicht darüber befinden, ob es sich bei dem IA 2016 tatsächlich um einen Interessenausgleich iSd. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder vielmehr um eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG handelt, die lediglich Verfahrensregelungen für etwaige Interessensausgleiche bestimmt. Weiterhin kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien für die in der Protokollnotiz vereinbarte Änderung des Anwendungsbereichs von C.5.4.3. TV SP den Geltungsbereich unter B. Satz 2 IA 2016 - „Massnahmen des ‚White Collar Productivity Program‘“ - unabhängig von einer eventuellen (teilweisen) Unwirksamkeit des IA 2016 in ihre tarifliche Vereinbarung inkorporieren wollten.

37c) Die Regelung unter Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz genügt jedoch nicht dem auch für tarifvertragliche Normen geltenden Bestimmtheitsgebot. Der sachliche Geltungsbereich - „Massnahmen, die im Rahmen von WCP … erfolgen“ - ist durch Auslegung nicht ermittelbar. Das führt zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung in Nr. 2 der Protokollnotiz.

38aa) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (st. Rspr. des BVerfG zum für gesetzliche Grundrechtsbeschränkungen entwickelten Klarheits- und Bestimmtheitsgebot, zB  - Rn. 168 f., BVerfGE 130, 151; - 1 BvR 2074/05 ua. - Rn. 93 ff., BVerfGE 120, 378, jew. mwN). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen, was insbesondere im Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 989). Der Normadressat muss erkennen können, ob er von einer Regelung erfasst ist und welchen Regelungsgehalt die tarifliche Vorschrift hat. Dabei ist den Tarifvertragsparteien allerdings die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt ( - Rn. 39 mwN). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können ( ua. - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21;  - Rn. 25, BAGE 137, 231; - 4 AZR 159/09 - Rn. 23, BAGE 137, 45). Dem Tarifvertrag als Normenvertrag für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen ist eine gewisse Unschärfe immanent (Löwisch/Rieble aaO § 1 Rn. 991). Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten ( - Rn. 39; - 6 AZR 677/10 - Rn. 27 mwN). Das ist dann der Fall, wenn der Regelungsgehalt einer Tarifnorm nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelbar ist. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Unwirksamkeitsfolge die gesamte Bestimmung oder nur einen Teil erfasst.

39bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz nicht dem Gebot der Normenklarheit.

40(1) Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz gilt für Maßnahmen, „die im Rahmen von WCP (und damit innerhalb des Rahmeninteressenausgleich vom ) erfolgen“. „White Collar Productivity Program“ ist kein feststehender Begriff, der aus sich heraus erkennen lässt, welche Maßnahmen damit erfasst werden sollen. Dem IA 2016 ist unter „A. Hintergrund“ lediglich zu entnehmen, dass das Programm aus einer Reihe einzelner Projekte bestehen soll. Der Interessenausgleich enthält weder eine nähere Bestimmung des sog. WCP-Programms noch kann im Übrigen aus dem Inhalt des IA 2016 näher bestimmt werden, welche Maßnahmen seitens der einzelnen Unternehmen dessen Anwendungsbereich unterfallen und welche nicht. Auch die allgemeine Beschreibung der Maßnahmenziele unter C.1. IA 2016 (sh. Rn. 7) lässt ebenso wenig wie die der „Massnahmen zur Zielerreichung“ (C.2. IA 2016) die notwendige Auslegung zu, welche Maßnahmen dem „WCP-Programm“ zuzuordnen sind. Soweit die Beklagte geltend macht, allen Beteiligten sei spätestens mit Unterzeichnung des Interessenausgleichs klar gewesen, „was unter ‚WCP‘ und in der Folge eventuellen Betriebsübergängen in diesem Rahmen zu verstehen ist“ - und zwar Gebäudebewachung, Empfang und Facility Management -, hat ein solches Verständnis der Tarifvertragsparteien im Tarifwortlaut der Protokollnotiz auch unter ergänzender Heranziehung des IA 2016 keinen Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis  - Rn. 43 mwN).

41(2) Die Fußnote 3 zu B. Abs. 1 Satz 2 IA 2016 (sh. Rn. 7) ermöglicht ebenfalls keine präzise Bestimmung der betreffenden Maßnahmen.

42(a) Soweit dort positiv bestimmt ist, dass „jedenfalls Massnahmen, die im europäischen Betriebsrat als WCP-Massnahme vorgestellt wurden“, unter den IA 2016 fallen, ist die Regelung nicht abschließend. Die dem europäischen Betriebsrat vorgestellten WCP-Maßnahmen fallen nur „jedenfalls“ darunter. Das bedeutet nicht, dass andere Maßnahmen nicht auch vom Geltungsbereich des IA 2016 erfasst werden.

43(b) Aus der weiteren Erläuterung in der Fußnote, welche Maßnahmen nicht unter den IA 2016 fallen, ergibt sich insoweit ebenfalls kein hinreichend bestimmter Anwendungsbereich. Diese - negative - Abgrenzung erfährt eine Ausnahme gerade für den Fall, dass die überwiegende Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer einer WCP-Maßnahme zuzuordnen sind. Deshalb werden dadurch die sog. WCP-Maßnahmen nicht erläutert, vielmehr wird deren Definition gerade vorausgesetzt.

44(3) Aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals gehaltenen Vortrag, jedenfalls aufgrund der dem IA 2016 beigefügten - im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegten - Protokolle der Konzernbetriebsausschusssitzungen, die nach D., vor 1., IA 2016 zugleich als Interessenausgleiche und Bestandteile des Rahmeninteressenausgleichs gelten sollten, werde hinreichend deutlich, welche Maßnahmen als sog. WCP-Maßnahmen anzusehen seien, ergibt sich nichts anderes.

45(a) Der IA 2016 sollte - wie insbesondere die Regelungen in C.3.6. und D., vor 1., zeigen - auch für künftige Maßnahmen gelten. Dass im Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht feststand, welche Maßnahmen letztlich unter das sog. WCP-Programm fallen würden, zeigt auch die Anlage zum IA 2016. Diese nennt ua. die Daten zukünftiger „Sitzungen des Konzernbetriebsausschusses in 2016“ und sieht zudem die Festlegung weiterer Sitzungen im Jahr 2017 vor. Diesen Umstand hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt.

46(b) Aus C.3.6. IA 2016 (sh. Rn. 7) ergibt sich keine nähere Konkretisierung, weil die „weiteren Massnahmen“, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit WCP umgesetzt werden sollen, nicht vom Geltungsbereich des IA 2016 erfasst sind. Der IA 2016 regelt nur die „Vorgehensweise für diese [Maßnahmen]“. Dadurch werden sie aber noch nicht zu solchen des IA 2016.

47(4) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus der Regelung unter D., vor 1., IA 2016 (sh. Rn. 7).

48(a) Die Tarifvertragsparteien sind zwar grundsätzlich berechtigt, bestimmte Sachverhalte nicht abschließend zu regeln. Sie können die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen auch einem anderen - zB den Betriebsparteien - überlassen (etwa  - BAGE 110, 252 [zur Ausgestaltung der Arbeitszeit]; - 1 ABR 38/79 - BAGE 37, 255 [Zahlung von Erschwerniszuschlägen]). Eine solche Befugnis zur Konkretisierung tariflicher Bestimmungen durch Dritte muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nach Adressat und Umfang hinreichend deutlich sein (st. Rspr., etwa  - Rn. 38; - 6 AZR 442/03 - zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 64; - 1 AZR 503/93 - zu I 3 c der Gründe).

49(b) Der Protokollnotiz lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die nähere Bestimmung der in Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz genannten „Massnahmen, … im Rahmen von WCP“ und damit eine Ausgestaltung des sachlichen Anwendungsbereichs der Abfindungsregelung nach C.5.4.3. TV SP idF von Nr. 2 Buchst. a der Protokollnotiz den Betriebsparteien im Rahmen der Verfahren nach D. IA 2016 überlassen wollten. Der Wortlaut spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem bestimmten Inhalt des unter B. IA 2016 - „Geltungsbereich“ - aufgenommenen „White Collar Productivity Program“ ausgegangen sind. Es fehlt aber an jeglicher Bestimmung eines etwaigen den Betriebsparteien eingeräumten Regelungsumfangs, innerhalb dessen sie vereinbaren könnten, welche Maßnahmen solche iSd. WCP-Programms sein sollen.

50cc) Die mangelnde Bestimmtheit des sachlichen Anwendungsbereichs - „Massnahmen, die im Rahmen von WCP … erfolgen“ - führt zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung unter Nr. 2 der Protokollnotiz. Die Regelungen in Buchst. a und Buchst. b sind schon begrifflich, aber auch inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Durch die nicht hinreichende Bestimmung unter Buchst. a ist gleichermaßen unklar, welchen Anwendungsbereich die Regelung in Buchst. b haben soll, die für die „Fälle anderer Betriebsübergänge oder Teilbetriebsübergänge“ gilt. Es verbleibt daher bei der Regelung aus der Vereinbarung vom 21. Juli/. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, dass der anlässlich des Verkaufs des Betriebsteils „Cables“ in dem von der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am geschlossene Interessenausgleich diese Maßnahme nicht dem „WCP-Programm“ zuordnete.

51d) Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob - so der Kläger - die Protokollnotiz schon deshalb nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die Tarifkommission ihr nicht zugestimmt habe oder sie - so das Landesarbeitsgericht - zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wurde. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - die Tarifvertragsparteien mit der Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die aufgrund von sog. WCP-Maßnahmen auf einen Arbeitgeber außerhalb des A-Konzerns übergehen, und den übrigen von einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmern den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. zB  - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235; - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN) gewahrt haben.

524. Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist zutreffend berechnet. Der Kläger hat auch die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gewahrt. Über beides besteht zwischen den Parteien kein Streit.

535. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

54II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:260220.U.4AZR48.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1715 Nr. 31
NJW 2020 S. 10 Nr. 31
ZIP 2020 S. 2525 Nr. 50
QAAAH-52331