Einkommensteuer | Kein Sonderausgabenabzug für willkürlich geleistete Versorgungsleistungen (FG)
Versorgungsleistungen, die in unregelmäßiger Höhe erfolgen und nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, werden nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen ().
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 EStG gehören zu den Sonderausgaben auch "auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen". Voraussetzung für ihren Abzug ist zudem, dass sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Weiter gilt die Abzugsmöglichkeit nur in den ausdrücklich benannten Fallgruppen wie etwa für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob in den Streitjahren Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind. Der Kläger erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er von seinen Eltern übernommen hat. Die Übertragung des Betriebes erfolgte unter der Verpflichtung zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Versorgungsbetrages von 30.000 DM an die Eltern.
In den ersten drei Jahren erfolgten keine Zahlungen. In späteren Jahren leistete der Kläger an seine Eltern Zahlungen, die unter den vereinbarten 30.000 DM lagen. 19 Jahre nach Übertragung vereinbarten die Mutter und der Kläger eine Erhöhung der Versorgung aufgrund eines höheren Pflegebedarfs. Das FA kürzte den Sonderausgabenabzug und versagte im Einspruchsverfahren den Sonderausgabenabzug gänzlich mit der Begründung, dass die Zahlungen von Anfang an willkürlich geleistet wurden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Nach der Rechtsprechung des , ), der das FG folgt, müssen die Parteien den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.
Allerdings liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Die von den Klägern tatsächlich geleisteten Zahlungen weisen Schwankungen auf, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind. Es konnte auch kein Sachverhalt festgestellt werden, durch den die jeweiligen Schwankungen gerechtfertigt wären.
Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: (JT)
Fundstelle(n):
PAAAH-51099