Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG für in das Ausland gezahlte Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Ermessensausübung - Auslegung des Begriffs "steuerliche Abzugsfähigkeit" in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada
1. Sind Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada zu subsumieren?
2. Setzt die "steuerliche Abzugsfähigkeit" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungssystem im Einzelfall, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus?
3. Regelt Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat und wird die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts dadurch nicht berührt (insoweit Anschluss an und I R 9/16)?
4. Darf die Finanzverwaltung für solche Renten den Steuerabzug beim Rententräger gemäß § 50a Abs. 7 EStG anordnen?
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