Handbuch der Stiftung
4. Aufl. 2020
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I. Die Bedeutung der Erbschaftsteuerreform 2016 für Familienstiftungen
I. Einleitung
1860Bis zum war es im Rahmen der Errichtung einer Familienstiftung oder der Vorbereitung der Entstehung einer Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre zu entrichten ist (vgl. Rz. 803), durchaus möglich, mittels geschickter Gestaltung die Zahlung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu vermeiden bzw. zu minimieren, sofern das Vermögen der Familienstiftung hauptsächlich aus Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. von § 13b ErbStG a. F. bestand.
1861An dieser Stelle sind Ausführungen zur Terminologie angebracht. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a. F. (Voraussetzung für die Verschonung) sprach von „dem Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften“. Aus Vereinfachungsgründen wird es im Folgenden auch als „Unternehmensvermögen“ bezeichnet. Dieses Unternehmensvermögen bezeichnet das geltende Recht u. a. als „begünstigungsfähiges Vermögen“ (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Dieses ist nichts anderes als „das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften“.
1862Dieses Unternehmensvermögen (Betriebsvermögen oder begünstigungsfähiges Vermögen) war und ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das aktuel...