AdV: Einnahmen aus dem
Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m.
§ 23 Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Eine Aussetzung
der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, da sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus
dem "An- und Verkauf von Kryptowährungen" ermittelt wurde bzw. die
"Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode
gemacht" wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen
der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge
als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte
der Vorgänge ermittelt wurden.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung
ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung
von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand
der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 1243 Nr. 24 DStRE 2020 S. 758 Nr. 12 EFG 2020 S. 1074 Nr. 15 KÖSDI 2020 S. 21805 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2020 S. 1236 PStR 2021 S. 67 Nr. 3 StB 2020 S. 221 Nr. 7 HAAAH-48829
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Beschluss v. 08.04.2020 - 3 V 1239/19
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