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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 3 V 1239/19 EFG 2020 S. 1074 Nr. 15

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 165 Abs. 1 Satz 2

AdV: Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus dem "An- und Verkauf von Kryptowährungen" ermittelt wurde bzw. die "Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode gemacht" wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden.

2. Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 1243 Nr. 24
DStRE 2020 S. 758 Nr. 12
EFG 2020 S. 1074 Nr. 15
KÖSDI 2020 S. 21805 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2020 S. 1236
PStR 2021 S. 67 Nr. 3
StB 2020 S. 221 Nr. 7
HAAAH-48829

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg , Beschluss v. 08.04.2020 - 3 V 1239/19

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