Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2020

Einkommensteuer | Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten (BFH)

Nach dem realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem angeschafft wurden, unterfallen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG i.d.F. des Streitjahres (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger wurden im Streitjahr 2012 auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung, in der er u.a. einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gestellt hatten, erklärte der Kläger neben Kapitalerträgen auch einen Verlust in Höhe von 42.448 € aus der Veräußerung von Zertifikaten, deren Emittent die Bank X war. Die Zertifikate hatte der Kläger am bzw. am für insgesamt 51.000 € von der A-Bank erworben. Der Wert der Zertifikate hing von der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50® Index ab.

Nach der Insolvenz des Emittenten übertrug der Kläger die Zertifikate auf der Grundlage eines mit der B-Bank als Rechtsnachfolgerin der A-Bank geschlossenen Vergleiches gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 10.200,00 € abzüglich der Ausschüttungen auf die Zertifikate i.H.v. insgesamt 1.647,23 € auf die B-Bank.

Das FA berücksichtigte den erklärten Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate nicht. Die aufgrund des Vergleiches erfolgte Zahlung der B-Bank unterwarf das FA jedoch der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 3 EStG n.F. Die hiergegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich ().

Der BFH sah die Revision als teilweise begründet an:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der aufgrund des Vergleiches geleisteten Zahlung der B Bank an den Kläger nicht um eine Entschädigung i.S. des § 20 Abs. 3 EStG n.F., sondern um ein Entgelt für die Veräußerung der Zertifikate handelt. Es hat jedoch übersehen, dass der dem Kläger entstandene Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate nach § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG n.F. (jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG) der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG n.F. unterliegt.

  • Der streitige Verlust ist i.H.v. 40.800 € aufgrund des Antrags des Klägers im Rahmen der (Antrags )Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n.F. als verrechenbarer Verlust (§ 20 Abs. 6 EStG n.F.) zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • Bei den Zertifikaten handelt es sich um Vollrisikozertifikate und damit um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. Denn bei ihnen war sowohl die Rückzahlung des Kapitalvermögens als auch die Ertragserzielung unsicher.

  • § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. ist anwendbar, obwohl der Kläger die Zertifikate bereits im November 2007 bzw. Januar 2008 erworben hat. Dies folgt aus § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG n.F. (jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG).

  • Im Ergebnis hat der Kläger einen Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 4 EStG n.F. erzielt.

  • Denn Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG n.F. ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.). Erfasst ist auch ein negativer Gewinn - ein Veräußerungsverlust - und zwar selbst dann, wenn dieser von außerhalb des Kapitalmarktes liegenden Gründen (z.B. der Insolvenz des Emittenten eines Zertifikates) beeinflusst ist.

  • Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger aus der Veräußerung der Zertifikate einen Verlust i.H.v. 40.800 € erzielt (Anschaffungskosten i.H.v. 51.000 € abzüglich Einnahmen aus der Veräußerung i.H.v. 10.200 €).

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-45300