Einkommensteuer | Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten (BFH)
Nach dem realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem angeschafft wurden, unterfallen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG i.d.F. des Streitjahres (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger wurden im Streitjahr 2012 auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung, in der er u.a. einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gestellt hatten, erklärte der Kläger neben Kapitalerträgen auch einen Verlust in Höhe von 42.448 € aus der Veräußerung von Zertifikaten, deren Emittent die Bank X war. Die Zertifikate hatte der Kläger am bzw. am für insgesamt 51.000 € von der A-Bank erworben. Der Wert der Zertifikate hing von der Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX 50® Index ab.
Nach der Insolvenz des Emittenten übertrug der Kläger die Zertifikate auf der Grundlage eines mit der B-Bank als Rechtsnachfolgerin der A-Bank geschlossenen Vergleiches gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 10.200,00 € abzüglich der Ausschüttungen auf die Zertifikate i.H.v. insgesamt 1.647,23 € auf die B-Bank.
Das FA berücksichtigte den erklärten Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate nicht. Die aufgrund des Vergleiches erfolgte Zahlung der B-Bank unterwarf das FA jedoch der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 3 EStG n.F. Die hiergegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich ().
Der BFH sah die Revision als teilweise begründet an:
Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der aufgrund des Vergleiches geleisteten Zahlung der B Bank an den Kläger nicht um eine Entschädigung i.S. des § 20 Abs. 3 EStG n.F., sondern um ein Entgelt für die Veräußerung der Zertifikate handelt. Es hat jedoch übersehen, dass der dem Kläger entstandene Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate nach § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG n.F. (jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG) der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG n.F. unterliegt.
Der streitige Verlust ist i.H.v. 40.800 € aufgrund des Antrags des Klägers im Rahmen der (Antrags )Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n.F. als verrechenbarer Verlust (§ 20 Abs. 6 EStG n.F.) zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Bei den Zertifikaten handelt es sich um Vollrisikozertifikate und damit um Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. Denn bei ihnen war sowohl die Rückzahlung des Kapitalvermögens als auch die Ertragserzielung unsicher.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n.F. ist anwendbar, obwohl der Kläger die Zertifikate bereits im November 2007 bzw. Januar 2008 erworben hat. Dies folgt aus § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG n.F. (jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 17 EStG).
Im Ergebnis hat der Kläger einen Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 4 EStG n.F. erzielt.
Denn Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG n.F. ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.). Erfasst ist auch ein negativer Gewinn - ein Veräußerungsverlust - und zwar selbst dann, wenn dieser von außerhalb des Kapitalmarktes liegenden Gründen (z.B. der Insolvenz des Emittenten eines Zertifikates) beeinflusst ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger aus der Veräußerung der Zertifikate einen Verlust i.H.v. 40.800 € erzielt (Anschaffungskosten i.H.v. 51.000 € abzüglich Einnahmen aus der Veräußerung i.H.v. 10.200 €).
Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)
Fundstelle(n):
NWB UAAAH-45300