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Feststellung von Säumniszuschlägen in Betriebsprüfungen der DRV
Erstattungsmöglichkeit nach Urteil des BSG prüfen
[i]Marburger, Prüfungen der DRV: Art und Umfang der Ermittlungen, NWB 18/2018 S. 1333 NWB JAAAG-81259 Arbeitgeber und auch Steuerkanzleien, die schon seit Jahren am Markt tätig sind, werden festgestellt haben, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen von Betriebsprüfungen ihre Verfahrenspraxis hinsichtlich der Säumniszuschläge im Laufe der Jahre deutlich verschärft hat: Während Säumniszuschläge in Betriebsprüfungen bis ca. 2009 selten gefordert wurden, ist die DRV spätestens seit 2010 dazu übergegangen, Säumniszuschläge eher standardmäßig – als Automatismus – zusätzlich zu den nachberechneten Sozialversicherungsbeiträgen zu fordern. Ob und inwieweit dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist, zeigt dieser Beitrag.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Erhebung von Säumniszuschlägen
1. Grundsatz
Nach § 24 Abs. 1 SGB [i]Geißler, Säumniszuschläge, infoCenter NWB YAAAB-83025 IV gilt: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen.
2. Ausnahme
Nach § 24 [i]Kein Säumniszuschlag bei unverschuldeter UnkenntnisAbs. 2 SGB IV gilt: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Vorschrift zielt insbesondere auf Beitragsforderungen der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung ab. In den Fällen des § 24 Abs. 2 SGB IV sind jedoch keine Säumniszuschläge zu erheben. Davon ist auszugehen, soweit ein Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte.S. 204
Die [i]Anlässe mit unterstellter KenntnisSozialversicherungsträger haben diese Vorschrift interpretiert und gehen bisher davon aus, dass bei den folgenden, zu beitragsrechtlichen Beanstandungen führenden Anlässen stets auch Säumniszuschläge gefordert werden müssen:
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung,
Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten,
fehlende Umsetzung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen,
unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen,
nicht gewissenhafte Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld i. S. des § 23 SGB IV,
unterschiedliche Beurteilungen bei identischen Sachverhalten.