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Säumniszuschläge
Es bestehen gem. keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, denn für die Annahme eines verfassungswidrig überhöhten und nicht mehr realitätsgerecht typisierenden Zinsanteils bedürfte es der Festlegung auf einen bestimmten prozentualen Zinsanteil als Maßstab. Einen solchen Anteil haben weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung dem Säumniszuschlag bisher zugewiesen. Betreffend der Verfassungswidrigkeit von nach dem entstandenen Säumniszuschlägen ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob sich der X. Senat des BFH den Ausführungen des VII. Senats des BFH zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen anschließt oder das Verfahren vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Sache dem BVerfG vorlegen wird.
I. Definition Säumniszuschläge
Säumniszuschläge sind vom Steuerpflichtigen zusätzlich zur Steuer zu entrichtende steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), wenn der Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO). Sie sind ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern und dienen dazu, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Sie stellen darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für angefallenen Verwaltungsaufwand dar.
Säumniszuschläge unterscheiden sich insbesondere von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) und Zwangsgeldern (§ 328 AO ) dadurch, dass sie unmittelbar kraft Gesetzes entstehen.. Von den Verspätungszuschlägen unterscheiden sie sich überdies dadurch, dass sie unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen entstehen.
II. Voraussetzungen
1. Nichtentrichtung von Steuern, zurückzuzahlenden Steuervergütungen oder Haftungsschulden
Steuern sind alle Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AO. Haftungsansprüche sind keine Steuern. Gleichwohl entstehen bei Nichtzahlung der Haftungsschuld durch den Haftungsschuldner bis zum Fälligkeitstag Säumniszuschläge, so weit sich die Haftung auf Steuern oder zurückzuzahlende Steuervergünstigungen erstreckt. Dies bestimmen §§ 240 Abs. 1 S. 2 und 4 AO.
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) gehören nicht zu den Steuern. Dementsprechend stellt § 240 Abs. 2 AO klar, dass Säumniszuschläge nicht infolge der Nichtentrichtung von steuerlichen Nebenleistungen entstehen.
2. Festsetzung oder Anmeldung
Die Säumnis und damit die Verwirkung des Säumniszuschlags treten nicht ein, bevor die Steuer oder die zurückzuzahlende Steuervergütung festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 S. 3 AO).
Festgesetzt werden Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen durch Bescheid (§ 155 Abs. 1, 3 AO).
Die Steueranmeldung, die nur auf Grund gesetzlicher Verpflichtung abzugeben ist (§ 167 Abs. 1 AO), steht der Steuerfestsetzung gleich (§ 168 S. 1 AO).
3. Fälligkeit
Säumniszuschläge können erst dann entstehen, wenn die Steuer fällig ist (§ 220 AO):
ESt-Vorauszahlung: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember, § 37 Abs. 1 EStG,
ESt-Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 36 Abs. 4 S. 1 EStG,
LSt-Zahlung durch den Arbeitgeber: der 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuervoranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr), § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 41a Abs. 2 EStG,
KapErtrSt: der 10. Tag des auf den Zufluss beim Gläubiger folgenden Monats, § 44 Abs. 1 S. 2 EStG, § 44 Abs. 1 S. 5 EStG,
KSt: 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG,
USt: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, § 18 Abs. 1 S. 4 UStG, § 18 Abs. 2 UStG,
GewSt-Vorauszahlung: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, § 19 Abs. 1 GewStG,
GewSt-Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 20 Abs. 2 GewStG.
Sind Steuern zu bestimmten Fälligkeitsterminen aufgrund von Steueranmeldungen (§§ 167 AO , 168 AO) zu entrichten (sog. Fälligkeitssteuern, z.B. USt, § 18 Abs. 1 S. 1 UStG, LSt (§ 41a EStG), KapErtrSt, § 44 Abs. 1, Abs. 4 EStG, § 45a EStG), tritt Säumnis nicht vor Eintritt einer (auch verspäteten) Steueranmeldung ein.
Bei Nichtabgabe einer Steueranmeldung liegt eine Säumnis erst nach Ablauf der vom Finanzamt in der Steuerfestsetzung nach § 167 AO gesetzten Zahlungsfrist vor.
Bei Änderung der Steueranmeldung nach § 167 AO wird der Schuldner hinsichtlich eines Mehrbetrages erst nach Ablauf der vom Finanzamt in der Steuerfestsetzung gesetzten Zahlungsfrist säumig.
Haftungsschulden sind mit Ablauf der von der Finanzbehörde in einem Leistungsgebot gesetzten Frist fällig (§ 219 AO, § 220 Abs. 2 AO).
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist § 108 Abs. 3 AO anwendbar.