BGH Beschluss v. - IX ZB 83/18

Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes

Leitsatz

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Gesetze: § 850c Abs 1 ZPO, § 850c Abs 4 ZPO, § 1606 Abs 3 S 2 BGB, § 1612b BGB

Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 5 T 97/18 Beschlussvorgehend AG Gifhorn Az: 36 IK 81/17

Gründe

I.

1Über das Vermögen des B.      (nachfolgend: Schuldner) wurde am ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (nachfolgend: Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt.

2Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.010 € bezieht, lebt mit seiner Ehefrau F.       (nachfolgend: Ehefrau) und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen S.         (nachfolgend: Sohn) und der 20-jährigen D.        (nachfolgend: Tochter), in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von 374,51 €. Die Familienkasse entrichtet für den Sohn ein Kindergeld von monatlich 194 € an die Ehefrau. Die Tochter bezieht monatlich eine Ausbildungsvergütung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 231 €. Für sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192 € an die Ehefrau gezahlt.

3Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners zu jeweils 71 vom Hundert nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht ist diesem Antrag gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 vom Hundert, die Tochter zu 65 vom Hundert und der Sohn zu 16 vom Hundert unberücksichtigt bleibt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der Erstentscheidung, soweit der Sohn und die Tochter des Schuldners betroffen sind.

II.

4Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg.

51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt in NZI 2019, 44) - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - ausgeführt:

6Zu den eigenen Einkünften der Kinder im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO gehörten Zuwendungen, die ihnen als Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet würden. Naturalunterhalt umfasse ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf. Im Unterschied zum Barunterhalt würden die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Beträge in natura zur Verfügung gestellt. Soweit das Insolvenzgericht die von der Ehefrau des Schuldners den Kindern erbrachten Naturalleistungen bedarfsmindernd berücksichtige, dürfe daneben nicht das Kindergeld als weitere eigene Einkunftsart der Kinder angerechnet werden. Das Kind habe einen Anspruch darauf, dass der das Kindergeld beziehende Elternteil dieses zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einsetze. Bei einem minderjährigen Kind geschehe dies im Rahmen der Gewährung von Naturalunterhalt, bei einem volljährigen Kind durch Auskehrung des Kindergeldes oder Verrechnung mit Naturalunterhalt. Da das Kind nicht Naturalunterhalt und Kindergeld verlangen könne, scheide die Berücksichtigung des Kindergeldes neben dem Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO aus. Im Übrigen sei bei dem minderjährigen Sohn das Kindergeld als so unbedeutend einzustufen, dass die Unterhaltspflicht ihm gegenüber nach billigem Ermessen voll zu berücksichtigen sei.

7Da die Ehefrau ihre Einkünfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erhöhung des Familieneinkommens einsetze, entspreche es nicht billigem Ermessen, den für beide Kinder zu berücksichtigenden Naturalunterhalt der Ehefrau mit 50 vom Hundert zu bemessen. Der Unterhaltsanspruch werde entsprechend der Einkommen der Eltern zu 84 vom Hundert von dem Schuldner und zu 16 vom Hundert von der Ehefrau getragen, so dass die Kinder insoweit nur zu 16 vom Hundert unberücksichtigt blieben. Die quotale Nichtberücksichtigung des Sohnes berechne sich auf 16 vom Hundert. Die Tochter könne ihren Unterhalt mit dem von der Ehefrau geleisteten Naturalunterhalt und ihren eigenen berücksichtigungsfähigen Einkünften aus Berufsausbildungsförderung zu 65,70 vom Hundert bestreiten. Deshalb bleibe sie bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 65 vom Hundert unberücksichtigt.

82. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).

9a) Die Rechtsbeschwerde hat im Blick auf die Berücksichtigung des Sohnes keinen Erfolg.

10aa) Der Unterhalt des Sohnes wurde nicht zur Hälfte durch Betreuungsleistungen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) seiner Mutter gedeckt.

11(1) Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (, ZInsO 2015, 1101 Rn. 5). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (BGH, aaO Rn. 6).

12(2) Im Rahmen des § 850c Abs. 4 können als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten folglich sowohl ein Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt angerechnet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Unterhaltsberechtigten und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen. Einem Bar- oder Naturalunterhalt können Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss (BGH, aaO Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 35). Da die Ehefrau nur Betreuungsunterhalt schuldet, hat der Schuldner im Streitfall grundsätzlich den gesamten Barbedarf des Sohnes zu tragen.

13(3) Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, aaO Rn. 10). Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht entsprechend den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Mutter und des Schuldners eine Deckung des Barbedarfs des Sohnes durch die Mutter in Höhe von 16 vom Hundert und den Schuldner in Höhe von 84 vom Hundert zugrunde legen (vgl. LG Leipzig, JurBüro 2015, 269; LG Stralsund, JurBüro 2016, 491; AG Syke JurBüro 2017, 204).

14bb) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, dass das auf den Sohn entfallende Kindergeld von 194 € zur Hälfte mit 97 € als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist.

15Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen (vgl. , VersR 2015, 728 Rn. 8; vom - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6; Beschluss vom - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 9), dass mangels weiterer Einkünfte des Sohnes das Kindergeld als unbedeutend einzustufen und der Sohn folglich voll zu berücksichtigen ist. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte (BT-Drucks. 8/693, S. 49; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 22; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850c Rn. 12) Erwägung führt bereits für sich genommen zu dem Ergebnis, dass auf den Sohn entfallendes Kindergeld außer Ansatz zu bleiben hat.

16b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Blick auf die Tochter unbegründet.

17aa) Entgegen der Rüge der Beschwerde bezieht die Tochter keine eigenen Einkünfte, soweit ein auf sie entfallendes Kindergeld von 192 € monatlich an die Mutter ausgezahlt wird.

18(1) Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (, WM 2005, 1369, 1370; vom - VII ZB 24/05, WM 2006, 239, 240; BT-Drucks. 8/693, S. 48; BT-Drucks. 10/229, S. 41).

19(2) Diese Würdigung wird durch die seit dem maßgebliche Neuregelung des § 1612b BGB, durch die das Kindergeld als unterhaltsrechtliches Einkommen des Kindes behandelt wird, nicht in Frage gestellt (LG Hechingen, FamRZ 2012, 150; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 36; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060; aA LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874; AG Dresden, JurBüro 2014, 104). Dies gilt schon deswegen, weil das Kindergeld weiterhin bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1612b BGB lediglich von der Rechtsprechung bereits zuvor entwickelte Grundsätze, denen zufolge das Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts des Kindes zu verwenden ist (, BGHZ 164, 375 ff), kodifiziert (BT-Drucks. 16/1830, S. 30; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 679; Wendl/Dose/Klinkhammer, aaO § 2 Rn. 715 f). Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu sichern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet würde.

20bb) Das Beschwerdegericht hat den Bedarf der Tochter auf der Grundlage der sozialrechtlichen Grundsätze zur Existenzsicherung nebst einem Zuschlag in Einklang mit der Würdigung der Rechtsbeschwerde beanstandungsfrei auf 464,80 € festgesetzt (vgl. , ZInsO 2005, 887, 888). Es hat weiter gemeint, dass der Bedarf durch monatlichen Naturalunterhalt der Mutter in Höhe von 74,37 € gedeckt ist (vgl. , ZInsO 2015, 1101 Rn. 10).

21cc) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Tochter durch die von ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogenen Leistungen in Höhe von 231 € monatlich eigene Einkünfte im Sinne des § 850c ZPO erzielt.

22(1) Diese Würdigung wird aus dem Umstand hergeleitet, dass diese Leistungen den Unterhaltsbedarf eines Kindes gegenüber seinen Eltern verringern (LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874). Demgegenüber wird verbreitet vertreten, dass Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen der gesetzlich angeordneten Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Begünstigten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 20; (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 262; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850c ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. 1060) oder wegen ihrer Unpfändbarkeit (MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21) in Anwendung des § 850c ZPO außer Ansatz zu bleiben haben.

23(2) Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsbeschwerde ist von dem Beteiligten eingelegt worden, zu dessen Gunsten sich die von dem Beschwerdegericht befürwortete Berücksichtigung dieser Leistungen auswirkt. Eine Abänderung zum Nachteil des Beteiligten wäre mit dem Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers unvereinbar (vgl. IVa ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 184 ff). Es geht hier nicht um eine ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zulässige Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103). Vielmehr kann die Tochter unter Einrechnung des Naturalunterhalts der Mutter von 74,80 € und der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von 231 € ihren Unterhaltsbedarf zu 65,70 vom Hundert bestreiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIXZB83.18.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 9
NJW 2020 S. 8 Nr. 8
NJW-RR 2020 S. 297 Nr. 5
WM 2020 S. 288 Nr. 6
VAAAH-40823