BGH Beschluss v. - IX ZB 94/18

Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des Gläubigerausschusses

Leitsatz

1a) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.

1b) Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.

1c) Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.

2. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.

Gesetze: § 73 Abs 1 InsO, § 17 Abs 1 InsVV vom

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 71 T 3565/18vorgehend AG Augsburg Az: 1 IN 1577/11

Gründe

I.

1Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der m.      AG (fortan: Schuldnerin) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung ein. Es bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Mitglied des Gläubigerausschusses. Die Gläubigerversammlung beschloss am , den Gläubigerausschuss in seiner Zusammensetzung beizubehalten. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Er ist Insolvenzgläubiger und übte seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses durch eines seiner Vorstandsmitglieder aus.

2Der weitere Beteiligte zu 2 wandte für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in der Zeit vom bis zum insgesamt 178,75 Stunden auf. Er hat beantragt, seine Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses auf der Grundlage eines Stundensatzes von 250 € nebst 3.366,75 € an Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Stundensatz von 150 € für angemessen gehalten und die Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt 35.913,31 € brutto festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

3Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

41. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht einen Stundensatz von 150 € angesetzt. Der in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV für den Regelfall vorgesehene Betrag von höchstens 95 € könne überschritten werden. Für die Höhe des Stundensatzes sei der sachliche Umfang der Tätigkeit maßgeblich.

5Die Vergütung nach § 17 InsVV stelle kein Entgelt im Rechtssinne dar, sondern eine Entschädigungsregelung. Angesichts des sachlichen Umfangs und der Komplexität des Insolvenzverfahrens sei ein Betrag von 150 € angemessen. Zu berücksichtigen sei, dass die Vergütung zu Lasten der Insolvenzmasse gehe. Dass die Rechtsprechung in Einzelfällen auch einen Stundensatz von 300 € anerkannt habe, führe nicht dazu, dass an die Stelle des gesetzlichen Höchstsatzes generell ein Betrag von 300 € trete. Dass einer gesetzgeberischen Anpassung der Beträge in § 17 InsVV nicht vorgegriffen werden könne, sei der Bindung des Richters an das Gesetz geschuldet.

6Der weitere Beteiligte zu 2 habe nicht dargetan, dass und inwiefern sich die Qualifikation und das Ausmaß des Engagements des von ihm entsandten Vorstandsmitglieds von den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses in einer Weise abgehoben habe, die einen höheren Stundensatz als die einheitlich festgelegten 150 € rechtfertige. Die vom weiteren Beteiligten zu 2 seinem Vorstandsmitglied gezahlte Vergütung sei unerheblich, weil nur der weitere Beteiligte zu 2 Mitglied des Gläubigerausschusses sei.

72. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

8a) Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (§ 73 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen.

9aa) Hierzu zählen einerseits für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses gleich wirkende Umstände wie der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Andererseits sind auch nur in der Person des Mitglieds begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds.

10Dabei ist für die Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom (IX ZB 71/18, zVb) entschieden und näher begründet. Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, haben die Dauer des Insolvenzverfahrens und der zeitliche Gesamtumfang der Tätigkeit, die Freiwilligkeit der Tätigkeit und die allgemeinen Haftungsrisiken hingegen keine Bedeutung für die Bemessung des Stundensatzes.

11bb) In diesem Rahmen haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch, angemessen entlohnt zu werden (MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 73 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 17 InsVV Rn. 5; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 1, 5; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 26).

12(1) Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich in erster Linie aus § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Wie der Senat mit Beschluss vom (IX ZB 71/18, zVb) entschieden und näher begründet hat, darf das Gericht den vom Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV für den Stundensatz vorgegebenen Rahmen nur überschreiten, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen abweicht. Maßgeblich ist, ob die für die Bemessung des Stundensatzes erheblichen Umstände bei einer Gesamtwürdigung des Umfangs der Tätigkeit dazu führen, dass der von § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV festgelegte obere Stundensatz auch unter Berücksichtigung des Charakters als Entschädigung für einen Zeitaufwand offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet.

13(2) Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 41; Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 77; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Besondere Umstände, die eine unterschiedliche Höhe des Stundensatzes rechtfertigen können, sind insbesondere die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds. Wie der Senat mit Beschluss vom (IX ZB 71/18, zVb) entschieden und näher erläutert hat, kann das Gericht zudem berücksichtigen, ob das Mitglied durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Inanspruchnahme andernfalls einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde und ob das Mitglied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gemäß § 67 Abs. 3 InsO zum Mitglied bestellt worden ist.

14b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn eine juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses ist.

15aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist für die Höhe der Vergütung einer juristischen Person nicht auf die Person abzustellen, welche die juristische Person zulässigerweise (vgl. Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 67 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl., § 67 Rn. 18) als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Der Vergütungsanspruch steht nur der juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses zu (vgl. Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 31; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 25, 27; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 13). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen. Welche Kosten einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses für den von ihr entsandten Vertreter entstehen, ist damit als solches kein für die Höhe der Vergütung maßgebender Umstand (aA Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 78 für die Vergütung eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden Ausschussmitglieds). Gleiches gilt für die Vergütung, die der Vertreter beanspruchen könnte, wenn er selbst als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt worden wäre.

16bb) Qualifikation und Sachkunde beeinflussen bei einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses die Höhe des Stundensatzes in anderer Weise als bei einer natürlichen Person. Angesichts der bei einer juristischen Person vorliegenden Besonderheiten ist es nicht sachgerecht, den Stundensatz abstrakt nach den Verhältnissen der juristischen Person zu bemessen. Die bei einer juristischen Person allgemein oder aufgrund ihrer häufigen Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses vorhandene Qualifikation und Sachkunde haben für sich genommen keinen besonderen Bezug zur Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in einem bestimmten Insolvenzverfahren. Es obliegt der juristischen Person, wen sie als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Dass der weitere Beteiligte zu 2 als institutioneller Gläubiger in vielen Insolvenzverfahren zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt wird und dies - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - in der Literatur allgemein anerkannt sei (vgl. HK-InsO/Riedel, 10. Aufl., § 67 Rn. 5; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 67 Rn. 9; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, Vor § 17 InsVV Rn. 10 f), rechtfertigt daher als solches keine Erhöhung des Stundensatzes.

17Wird eine juristische Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Die bei der juristischen Person vorhandene Qualifikation und Sachkunde können für die Höhe der Vergütung nur berücksichtigt werden, soweit diese nach den objektiv zu bestimmenden Anforderungen des Insolvenzverfahrens für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses erforderlich waren. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person daher nach Maßgabe der von ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses objektiv zu erfüllenden Aufgaben. Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, wen die juristische Person als ihren Vertreter entsendet. Ist es objektiv erforderlich, sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten zu lassen, ist dies bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen.

18c) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

19aa) Die Vergütung wird vom Insolvenzgericht im pflichtgemäßen Ermessen für jedes Ausschussmitglied individuell festgesetzt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9). Danach fällt die Bemessung der Vergütung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden (, NZI 2009, 845 Rn. 16). Insbesondere obliegt es dem Tatrichter, in eigener Verantwortung eine angemessene Höhe des Stundensatzes festzulegen. Hierbei sind dem Beschwerdegericht Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten zu 2 unterlaufen.

20bb) Das Beschwerdegericht berücksichtigt bei der Höhe des von ihm als angemessen angesehenen Stundensatzes die rechtlich erheblichen Umstände nicht vollständig. Dies begründet die Gefahr einer Maßstabsverschiebung.

21(1) Allerdings macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, dass Stundensätze von bis zu 300 € als angemessen angesehen werden und in anderen Fällen zuerkannt worden sind. Auch wenn es möglich ist, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses einen höheren Stundensatz als 150 € festzusetzen, folgt allein aus dieser Möglichkeit nicht, dass die tatrichterliche Entscheidung für einen Stundensatz von 150 € rechtsfehlerhaft ist.

22(2) Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses sei an die Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzupassen.

23(a) Die dem Insolvenzverwalter gewährte Vergütung ist kein Maßstab für die einem Mitglied des Gläubigerausschusses zustehende Vergütung. Insbesondere ist es nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen (LG Aurich, ZInsO 2013, 631, 633; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 46 f; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 33; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 73 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Frind, 8. Aufl., § 73 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, 8. Aufl., § 17 InsVV Rn. 61; Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, § 17 Rn. 28; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 17 Rn. 9a; aA Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 17 InsVV Rn. 9 f; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 73 InsO Rn. 18; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 73 Rn. 8; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 10; BK-InsO/Blersch, 2015, § 17 InsVV Rn. 16; FK-InsO/Lorenz, 9. Aufl., § 17 InsVV Rn. 14; Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 94 f). Die Entscheidung des , NZI 2009, 845) betrifft die Festsetzung der Vergütung bei einem masselosen Verfahren. Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, ob eine Abrechnung nach Stundensätzen zu einer völlig übersetzten Vergütung führe, weil der Zeiteinsatz gemessen an der Bedeutung der Sache völlig unverhältnismäßig erscheine (BGH, aaO Rn. 11). Soweit dieser Entscheidung entnommen werden könnte, dass die Vergütung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses in Ausnahmefällen auch außerhalb von Verfahren mit einer geringen Masse mit einem Pauschalbetrag bemessen werden könne, der sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders orientiert (BGH, aaO), wird daran nicht festgehalten.

24Auch wenn es zulässig sein sollte, eine pauschale Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses - etwa nach der Anzahl der Sitzungen oder nach der Art der wahrgenommenen Aufgaben - festzusetzen, ist ein Bezug zur Vergütung des Insolvenzverwalters sachfremd. Für eine Bemessung nach einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters besteht weder ein Bedürfnis noch ein sachlicher Grund. Die Vergütung nach § 73 InsO soll den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen vergüten. Bei einem Großverfahren führt bereits der erhöhte Zeitaufwand zu einer höheren Vergütung. Die für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Umstände ermöglichen es, die Vergütung auch in einem Großverfahren angemessen auszugestalten (vgl. Keller, aaO § 12 Rn. 46). Eine Pauschalvergütung, die sich nach einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters richtet, verknüpft diese mit der Leistung und Tätigkeit eines Dritten. Dies verletzt das von § 73 InsO, § 17 InsVV verfolgte individuelle Leistungsprinzip, gefährdet die notwendige Transparenz, weckt den Verdacht von Interessenkonflikten und den Anschein, die Vergütung stehe in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit (vgl. Keller, aaO Rn. 47; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 17 Rn. 33; so auch HmbKomm-InsO/Büttner, 8. Aufl., § 17 InsVV Rn. 27).

25(b) Ebenso wenig ist auf die für die Vergütung des Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze des § 3 Abs. 1 InsVV zurückzugreifen (aA Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 36; FK-InsO/Lorenz, 9. Aufl., § 17 InsVV Rn. 10). Dem steht schon entgegen, dass die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses eine Entschädigung für Zeitaufwand darstellt. Zudem beziehen sich die nach § 3 InsVV möglichen Zu- und Abschläge auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters und die hierfür vorgesehene Regelvergütung nach § 2 InsVV. Ausschlaggebend für die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses ist jedoch der Umfang seiner Tätigkeit. Dass - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - für die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 Zuschläge in Höhe von 1.150 % festgesetzt worden sind, führt daher für sich genommen nicht zu einer Erhöhung der Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds.

26(3) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass für die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 als Mitglied des Gläubigerausschusses unerheblich ist, wie hoch der Verdienst des als Vertreter entsandten Vorstandsmitglieds ist. Nur das Mitglied des Gläubigerausschusses hat einen Anspruch auf Vergütung.

27(4) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begründung des Beschwerdegerichts für die Angemessenheit des Stundensatzes.

28(a) Zwar ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts rechtsfehlerfrei, bei der Vergütung nach § 17 Abs. 1 InsVV handele es sich um eine Entschädigung für Zeitaufwand. Dies enthebt das Gericht jedoch nicht der Pflicht, die vom Mitglied des Gläubigerausschusses vorgetragenen Umstände zu würdigen.

29Macht das Mitglied des Gläubigerausschusses geltend, die für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgeblichen Umstände seien für die Tätigkeit des Gläubigerausschusses prägend gewesen, ist zu prüfen, ob und inwieweit die für die Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigten Erhöhungstatbestände dazu führen, dass nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Aufgaben des Gläubigerausschusses eine höhere Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses geboten ist. Dabei können die Umstände, aufgrund derer Zuschläge zur Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt worden sind, als Indizien zu berücksichtigen sein, ob bei einer Gesamtwürdigung des Umfangs der Tätigkeit der von § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV festgelegte obere Stundensatz auch unter Berücksichtigung des Charakters als Entschädigung für einen Zeitaufwand offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet (vgl. BK-InsO/Blersch, 2015, § 17 InsVV Rn. 8).

30Eine solche Prüfung hat das Beschwerdegericht unterlassen. Es stellt abstrakt auf die Komplexität des Insolvenzverfahrens und das erweiterte Haftungsrisiko ab. Eine nähere Erläuterung der Bemessungskriterien hält es für entbehrlich, weil angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ein Stundensatz von 150 € gerechtfertigt sei. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom weiteren Beteiligten zu 2 zu Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und den Aufgaben des Gläubigerausschusses geltend gemachten Umstände einen höheren Stundensatz als 150 € rechtfertigen. Da das Beschwerdegericht zudem - rechtsfehlerhaft - in seiner Entscheidung auch darauf abstellt, dass eine Überschreitung der von § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten Stundensätze nur bei außergewöhnlich umfangreicher und/oder schwieriger Tätigkeit zulässig sei und es sich um eine freiwillige Tätigkeit handele, lässt sich nicht ausschließen, dass das Beschwerdegericht bei einer Berücksichtigung der vom weiteren Beteiligten zu 2 vorgetragenen Umständen einen höheren Stundensatz als 150 € für angemessen gehalten hätte.

31(b) Zudem stellt das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft darauf ab, dass es an Vortrag fehle, inwieweit sich die Qualifikation und das Ausmaß der Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 von anderen Mitgliedern des Gläubigerausschusses unterscheide. Da der Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann, kommt es auf diesen Vergleich aus Rechtsgründen nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 im Hinblick auf seinen Anspruch, nach den dargelegten Maßstäben angemessen entlohnt zu werden, einen höheren Stundensatz als 150 € rechtfertigt.

32(c) Das Beschwerdegericht prüft schließlich rechtsfehlerhaft nicht, ob nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Aufgaben des Gläubigerausschusses eine Vertretung des weiteren Beteiligten zu 2 durch sein Vorstandsmitglied objektiv erforderlich war. Zwar geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Höhe der dem Vertreter gezahlten Vergütung als solches kein für die Vergütung einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses erheblicher Umstand ist. Jedoch übersieht das Beschwerdegericht, dass für die Vergütung einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses die über den Vertreter vermittelte besondere Sachkunde und Qualifikation zu berücksichtigen ist, wenn - was der weitere Beteiligte zu 2 geltend gemacht hat - eine solche Vertretung objektiv erforderlich ist. Diese Voraussetzungen können nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2 in der Person des als Vertreter entsandten Vorstandsmitglieds erfüllt sein.

33d) Die Änderung des § 17 Abs. 1 InsVV durch Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom (BGBl. I S. 3256 ff) hat auf den Streitfall keinen Einfluss. Sie gilt gemäß § 19 Abs. 5 InsVV nur für Insolvenzverfahren, die ab dem beantragt worden sind.

343. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Beschwerdegericht bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung der für den Stundensatz maßgeblichen Umstände eine höhere Vergütung festgesetzt hätte. Die Festlegung des Stundensatzes ist Sache des Tatrichters. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

35Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bisher keine wirksame Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer stattgefunden hat. Fällt das Beschwerdeverfahren in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters, ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung zu entscheiden. Erforderlich ist in diesem Fall ein Beschluss des Einzelrichters gemäß § 568 Satz 2 ZPO, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (, ZIP 2017, 2018 Rn. 10 ff). Daran fehlt es.

36In der Sache wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass hinsichtlich der Stundenzahl nur jene Stunden und Tätigkeiten zu vergüten sind, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden (Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 61). Die Zeiten müssen nach der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses anfallen. Stunden, die das Mitglied vor seiner Bestellung aufwendet, können nicht nach § 17 Abs. 1 InsVV vergütet werden. Das Insolvenzgericht hat im Streitfall mit Beschluss vom einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat in seinem Vergütungsantrag jedoch auch Stunden und Auslagen für eine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses für die Zeit vor dem geltend gemacht. Sollte im Streitfall das Insolvenzgericht davon abgesehen haben, einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren zu bestellen, besteht für die Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 2 im Eröffnungsverfahren mangels einer Bestellung kein Vergütungsanspruch gemäß § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV (vgl. Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 27).

37Sollte das Beschwerdegericht feststellen, dass die vom weiteren Beteiligten zu 2 für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemachten Stunden und Aufwendungen nicht zu vergüten sind, wird es das auch im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot (vgl. , NZI 2020, 274 Rn. 23 mwN) beachten müssen. In diesem Fall könnte das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nur Erfolg haben, soweit die Vergütung - sofern das Beschwerdegericht einen höheren Stundensatz als 150 € für angemessen hält - für die zu vergütenden Stunden zu einem höheren Betrag führt als die für den weiteren Beteiligten zu 2 bislang festgesetzte Vergütung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB94.18.0

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 14 Nr. 13
NJW 2021 S. 9 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2021 S. 756
WM 2021 S. 500 Nr. 10
ZIP 2021 S. 19 Nr. 10
ZIP 2021 S. 581 Nr. 11
JAAAH-73075