BGH Beschluss v. - 1 ARs 4/19

Nebenklage im Strafverfahren: Kostentragung bei Verwerfung der vom Nebenkläger eingelegten Revision

Gesetze: § 395 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 473 Abs 1 S 1 StPO

Gründe

I.

1Der Senat hat die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen vom gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen und Nebenkläger

R.            (Rechtsanwalt Ö.    ) sowie

N.            und S.          (Rechtsanwalt W.     ) mit ihren jeweils am eingegangenen Erinnerungen,

A.           und Ar.           (Rechtsanwältin Sp.     ) sowie

Kl.         und Ho.       (Rechtsanwalt Kö.   ) mit ihren jeweils am eingegangenen Erinnerungen,

K.       , Si.       , Y.         , E.       ,       D.    , So.            , G.         , Se.      , Ha.     , M.             , F.       und H.         (Frau Ne.   , vormals Rechtsanwältin, die mit Schreiben vom klargestellt hat, welche Nebenkläger die Erinnerung erheben) mit ihrer am eingegangenen Erinnerung sowie

Mo.          und Ma.            (Rechtsanwalt Ra.  ) mit ihrer am eingegangenen Erinnerung.

2Sie machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklägerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist.

3Die Kostenbeamtin hat sämtlichen Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin hat erklärt, dass sie den Kostenansatz für sachlich und rechnerisch richtig erachte.

II.

41. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

52. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

6a) Die Kosten sind zu Recht bei dem Bundesgerichtshof angesetzt worden, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG.

7b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €.

8c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr angesetzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der Senat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen ( Rn. 3, BGHSt 19, 226, 228; Gieg in KK, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn. 13; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels ( Rn. 17).

9d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen.

10Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt ( Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (Weiner in BeckOK StPO, 34. Ed. , § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Nebenklägern, zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen.

113. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1ARS4.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-34389