BGH Beschluss v. - 4 StR 56/21

Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit der Revision des durch einen Beistand unterstützten Nebenklägers

Gesetze: § 349 Abs 2 StPO, § 395 Abs 2 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 473 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 4 Ks 6035 Js 17572/19

Gründe

I.

1Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei und die Nebenklage keine Kostentragungspflicht treffe.

2Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

31. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. und vom – 4 StR 291/19 Rn. 7).

42. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.

5a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 162 €.

6b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß §§ 395 Abs. 2, 397a Abs. 1 StPO abzusehen.

7Zwar erstreckt sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren ( Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (vgl. ). Einem Nebenkläger ist es zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls deren Kosten zu tragen (vgl. ).

83. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Lutz

Richter am Bundesgerichtshof

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56.21.0

Fundstelle(n):
DAAAH-95252