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Sondervergütungen bei der atypisch stillen Gesellschaft
[i]Lüdenbach, Korrespondierende Bilanzierung bei mittelbarer atypischer Beteiligung, StuB 12/2018 S. 442 NWB AAAAG-86119 Die atypisch stille Gesellschaft wird ertragsteuerlich als eigenständige Mitunternehmerschaft behandelt, so dass die zweistufige Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung Anwendung findet. Damit können auch bei deren Mitunternehmern, dem Inhaber und dem Stillen Sondervergütungen vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbar beteiligte als auch für mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft beteiligte Mitunternehmer, die dem unmittelbar Beteiligten insoweit gleichstehen.
Neben der atypisch stillen Gesellschaft bleiben die Mitunternehmer als Steuersubjekt bestehen, deren steuerliche Buchhaltung von der Klassifikation als Mitunternehmerschaft beeinflusst wird. Daneben ist auch die zutreffende handelsbilanzielle Erfassung der Geschäftsvorfälle, die als Sondervergütungen zu beurteilen sind, auf allen Ebenen der Beteiligten zu beachten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Zweistufige Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften
[i]Grözinger, Die steuerrechtlichen Folgen einer Mitunternehmerschaft, Beilage zu NWB 39/2018 S. 8 NWB UAAAG-94234 Die atypisch stille Gesellschaft wird ertragsteuerlich als eigenständige Mitunternehmerschaft behandelt, so dass ihr Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen, mit...