Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Korrespondierende Bilanzierung bei mittelbarer atypischer Beteiligung
I. Sachverhalt
Der Jahresabschluss 01 der M GmbH wird (wie die Abschlüsse der Vorjahre) durch Steuerberater S erstellt. Die M GmbH bildet herfür eine Rückstellung von 12 T€. Das Honorar fließt S im Jahr 02 zu.
Die X GbR ist atypisch still an der M GmbH beteiligt. Hiernach entfällt der bei der GmbH vor Ertragsteuern und vor Ergebnisbeteiligung der GbR anfallende Gewinn oder Verlust zu je ½ auf die GmbH und die GbR. Einer der beiden Gesellschafter der X GbR ist Steuerberater S.
Für Zwecke der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung der atypisch Still erklärt die Gesellschaft ein Einkommen von 88 T€, das je zu ½ der GmbH und der GbR (bzw. deren Gesellschaftern) zuzurechnen sein soll.
II. Fragestellung
Ist die in der Feststellungserklärung vorgenommene Gewinn-feststellung und -zurechnung zutreffend?
III. Lösungshinweise
1. Atypische Gesellschaft als Mitunternehmerschaft
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält besondere Vorschriften zur Gewinnermittlung und -zurechnung im Fall der Stellung des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Gesellschaft als deren Mitunternehmer. Mitunternehmer sind nicht nur die Gesellschafter einer OHG oder KG. Auch der stille Gesellschafter ...