ErbStR R E 13c.2 (Zu § 13c ErbStG)

Zu § 13c ErbStG

R E 13c.2 Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen

1Verstößt der Erwerber im Rahmen des Abschmelzmodells innerhalb der maßgebenden, für die Regelverschonung oder die Optionsverschonung geltenden Lohnsummen- oder Behaltensfrist (> R E 13a.9, 13a.12 und 13a.21) gegen eine der Verschonungsvoraussetzungen, entfällt die gewährte Verschonung ganz oder teilweise (§ 13c Absatz 2 Satz 1 ErbStG). 2Der Umfang der Nachversteuerung richtet sich nach den Regelungen der Regel- oder Optionsverschonung (> R E 13a.9 und 13a.19). 3Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 6 ErbStG hat dagegen keine Auswirkungen auf die Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) und beeinflusst daher die Prüfung des Schwellenwertes und die Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes des Verschonungsabschlags nicht, da sich nicht der Wert des begünstigten Vermögens, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert.

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VAAAH-28560