InsO § 94
Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
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EAAAA-73948