InsO § 93

Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen

§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter [1]

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .