Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
die abgesonderte Befriedigung oder
eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
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EAAAA-73948