InsO § 73

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Dritter Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses [1]

(1) 1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2710) mit Wirkung v. .