InsO § 40

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 40 Unterhaltsansprüche [1]

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2§ 100 bleibt unberührt.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .