InsO § 3b

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands [1]

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 3b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.