InsO § 355

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan [2]

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 355 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.