InsO § 353

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren

§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen [2]

(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 353 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.