InsO § 344

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren

§ 344 Sicherungsmaßnahmen [2]

(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.

(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 344 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.