InsO § 320

Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens [1]

Erster Abschnitt: Nachlassinsolvenzverfahren

§ 320 Eröffnungsgründe

1Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. 2Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zehnter Teil zu neuem Elften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.