InsO § 310

Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren [1]

§ 310 Kosten

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.