InsO § 31

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister [1] [2]

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:

  1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;

  2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 2 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) wird § 31 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Vereinsregister“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins- und Stiftungsregister“ ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ eingefügt.