InsO § 30

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses [1]

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.