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InsO § 299

Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]

§ 299 Vorzeitige Beendigung [2]

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 299 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. .

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