InsO § 287b

Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]

§ 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners [2]

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: § 287b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 1. 7. 2014.