InsO § 269f

Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören [1]

Zweiter Abschnitt: Koordinationsverfahren [2]

§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators [3]

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen.

(2) 1Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. 2Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Siebter Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. 21. 4. 2018.

3Anm. d. Red.: § 269f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .