InsO § 246a

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber [1]

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 246a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. 1. 3. 2012.