InsO § 234

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans

§ 234 Niederlegung des Plans

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948