InsO § 23

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen [1] [2]

(1) 1Der Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. 2Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. 3Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 1 i. V. mit Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 2947) werden in § 23 Abs. 2 mit Wirkung v. die Wörter „oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ eingefügt.