InsO § 227

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans

§ 227 Haftung des Schuldners [1]

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 227 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .