InsO § 210

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens

§ 210 Vollstreckungsverbot

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948