InsO § 210
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
§ 210 Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
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