InsO § 195

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 195 Festsetzung des Bruchteils

(1) 1Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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