InsO § 165

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten

§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948