InsO § 159
Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
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EAAAA-73948