InsO § 116

Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen [1]

1Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. 2Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 116 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 31. 10. 2009.