InsO § 111

Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts [1]

1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3416) mit Wirkung v. 31. 12. 2006.