GG Artikel 98

IX. Die Rechtsprechung

Artikel 98 Rechtsstellung der Richter in Bund und Ländern [1]

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) 1Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

(5) 1Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. 2Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 98 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2034) mit Wirkung v. .