GG Artikel 52

IV. Der Bundesrat

Artikel 52 Präsident, Geschäftsordnung [1]

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er verhandelt öffentlich. 4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2034) mit Wirkung v. 1. 9. 2006.