GG Artikel 41

III. Der Bundestag

Artikel 41 Wahlprüfung

(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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