GG Artikel 16

I. Die Grundrechte

Artikel 16 Staatsangehörigkeit, Auslieferung [1]

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1633) mit Wirkung v. .