GG Artikel 117

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 117 Übergangsregelung für Art. 3 Absatz 2 und Art. 11

(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum .

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

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OAAAA-73923