GrEStG § 23

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 23 Anwendungsbereich [2]

(1) 1Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. 2Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem , jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden.

(2) 1Auf vor dem verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.

(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.

(4) 1§ 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. 2§ 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem verwirklicht werden.

(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(6) 1§ 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden [3]. 2§ 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(7) 1§ 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. 2§ 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. 3§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(8) 1Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. 2§ 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom bis 31. Dezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.

(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1126) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.

(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Nummer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(14) 1§ 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. 2Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.

(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(16) 1§ 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. 2Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des § 22a Satz 1 bestimmt.

(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13 Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und Absatz 6 in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(19) 1Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am geltenden Fassung bleiben Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des keine neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Absatz 2a in der am geltenden Fassung mehr sind. 2Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a Satz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung auch auf vor dem erfolgte Anteilsübergänge anzuwenden.

(20) 1§ 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in der am geltenden Fassung sind auf Änderungen des Gesellschafterbestandes bis zum weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am geltenden Fassung steuerbar ist oder ein vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 2a in der am geltenden Fassung steuerbar war.

(21) 1§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden, weiter anzuwenden, wenn am unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt waren. 2Bei der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die der Erwerber oder die herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder die abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen vor dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile begründet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am geltenden Fassung steuerbar ist. 4Sinken die Anteile nach dem unter 90 vom Hundert, finden die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.

(22) 1§ 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a in der am geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger am unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehatte. 2Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am geltenden Fassung steuerbar ist. 3Sinkt nach dem die wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.

(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem erfolgen, unberücksichtigt.

(24) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am geltenden Fassung geregelte Frist vor dem abgelaufen war.

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1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Abschnitt jetzt Neunter Abschnitt gem. Gesetz v. 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. 5. 11. 2011.

2Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

3Anm. d. Red.: Tag der Verkündung: .