GrEStG § 21

Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 21 Urkundenaushändigung [1] [2]

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

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OAAAA-73829

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1834) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 21 siehe § 23 Abs. 13.