ErbStDV § 7

Zu § 34 ErbStG

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen [1]

(1) [2] 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:

1.

eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,

2.

Erbscheine,

2a.

Europäische Nachlasszeugnisse,

3.

Testamentsvollstreckerzeugnisse,

4.

Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,

5.

Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,

6.

beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. 4Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.

(2) [3] Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:

  1. den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,

  2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.

(3) [4] Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:

  1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,

  2. den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,

  3. die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,

  4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,

  5. später bekannt gewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.

(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,

  1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,

  2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem liegt,

  3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,

  4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-73816

1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2392) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1544) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2432) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 7 Abs. 1 siehe § 12 Abs. 4.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 7 Abs. 2 siehe § 12 Abs. 3.

4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 7 Abs. 3 siehe § 12 Abs. 2 und 3.